Gericht im Zirkelschluss-Modus

Menschen werden isoliert, aber immer noch nicht das Virus

Im Anschluss an den Artikel „Erosion der Rechtsstaatlichkeit“ sei hier eines der ersten, wenn nicht gar das allererste, Urteil(e) im Kontext der verhängten Maßnahmen in Luxemburg analysiert, welches die Feststellung aus besagtem Artikel untermauert. Es bestätigt für Luxemburg die Sachlage, wie sie sich z.B. auch in Deutschland zeigt und sehr schön von Anwalt Ralf Ludwig in einer Rede in Ehningen am 27. September beschrieben wird.[i]

Zum Geschehen

Am 23. September 2020 gab es ein Gerichtsurteil in Sachen Corona, in Bezug auf eine angefochtene Isolations-Verhängung seitens des Direktors des Gesundheitswesens in Luxemburg aufgrund eines positiven Tests und des Verdachts auf Verbreitung des Virus SARS-CoV-2.[ii] Das Gesetz  vom 17. Juli 2020[iii] sieht eine solche Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vor.

Gleich vorweg: Das Gericht hat der Anfrage des Klägers auf Aufhebung der Maßnahmen nicht zugestimmt und sogar die Weitergabe an das Verfassungsgericht abgelehnt! Auch wenn das Gericht sich hier auf ein Gesetz stützen kann, so sind doch die Ausführungen und Argumente für das Urteil sehr fragwürdig und basieren vor allem auf der Zirkelschluss-Argumentation, ohne eben die Sachlage zu überprüfen oder vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen.[iv]

Wir wollen uns die Argumentation etwas genauer anschauen.

Der Kläger erhielt nach einem Auslandsaufenthalt ein positives Testergebnis, wobei ein weiterer Test 2 Tage später negativ war, ebenso der seiner Lebensgefährtin. Auch hatte er keine weiteren Symptome. Da er die Zuverlässigkeit der Tests in Frage stellt, war er mit der Maßnahme der Zwangsisolation, die selbstredend mit Freiheitseinschränkungen einhergeht, nicht einverstanden und zog mit folgender Argumentation vor Gericht:

– es bestehe kein sanitärer Notstand

– die Entwicklung der Pandemie sei unter Kontrolle

– der Test könne kein Virus, bzw. keine Infektion nachweisen

– es gebe kein Standardverfahren für den Test (z.B. zur Anzahl der Zyklen)

– der Test aus Luxemburg sei nicht durch eine offizielle Instanz validiert und anerkannt

– er habe keinerlei Symptome

– die Maßnahmen seien unverhältnismäßig

– die Maßnahmen seien konträr zu Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz von 1953[v]

– die Maßnahmen seien konträr zu Artikel 12 der Verfassung, welche die individuelle Freiheit garantiere

– es habe keine Anhörung im Vorfeld der Maßnahme gegeben

Aufgrund dieser Erwägungen ist der Kläger der Ansicht, dass er nicht an Covid-19 leide. Den Beweis dafür müsse die Gegenseite erbringen.

Schauen wir uns nun auch diese Argumentation im Detail an.

Argumentation des Gerichts

(Die Reihenfolge entspricht nicht ganz dem Ablauf im Text des Urteils, persönliche Anmerkungen des Autors in Kursivschrift)

Wegen Verletzung des Artikels 1 vom Gesetz vom 1. Dezember 1978[vi], wonach keine Anhörung im Vorfeld der Maßnahme stattgefunden habe, wird die Annullierung der Maßnahme gefordert. Dieser Punkt wird vom Gericht abgelehnt.

Es wird in Frage gestellt, ob das Vorgehen verfassungskonform sei, da es in Opposition zum Artikel 12, betreffend der individuellen Freiheit stehe. Hierin heißt es: „La liberté individuelle est garantie.“[vii]

Der Artikel relativiert diese Aussage in dem Sinn, wie ein Gesetz eine Maßnahme vorsieht. Allerdings wird diese „Isolation“ nicht durch richterlichen Beschluss gefasst, sondern aufgrund einer Entscheidung des Direktors des Gesundheitswesens.[viii] Zumindest gibt es hier Widersprüchlichkeiten, die der Überprüfung bedürfen.

Ein weiterer Aspekt in diesem Kontext, der vom Anwalt angeführt wird, ist die Feststellung, dass weder das Gesetz noch ein großherzogliches Reglement ein Kriterium anführt, nach dem der Test validiert ist oder eine Beschreibung der Charakteristiken, die von einem nationalen oder europäischen Institut anerkannt wurden. Auch gebe es keine Definition der Charakteristiken vom Virus SARS-CoV-2 auf die sich eine Diagnose beziehen würde.

Das Gericht weist die Klage als Ganzes ab, indem es vorgibt nur mit Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Richtigkeit (bien-fondé) der Isolations-Maßnahme vertraut worden zu sein aufgrund des Artikels 7, Paragraph 1, Punkt 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2020. Es könne demnach nicht die Zweckmäßigkeit (opportunité) der Maßnahmen einschätzen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, ohne das Risiko einzugehen, sich in die Vollmachten des Gesetzgebers einzumischen. Das Gericht sei auch weder mit der Kontrolle der luxemburgischen oder europäischen Politik befasst worden, die darin bestehe, die Pandemie einzudämmen, noch mit der Frage nach der Auswahl der Tests.

Das Gericht wird sich nur auf die Änderungen vom Gesetz des 23. Septembers 2020 berufen, in Bezug auf die Dauer der Isolation, die ja bekanntlich von 14 auf 10 Tage reduziert worden ist.

Das Gericht befindet die Entscheidung des Direktors für richtig aufgrund der Vorgaben des Artikels 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, welche auf einem positiven diagnostischen Test und einem erhöhten Risiko beruhen, dass die Person das Virus an andere weitergeben könne.

Im Gesetz vom 23. September hat man die Wiederholung mit einem Test gestrichen. Es reicht also ein einziger positiver Test, um jemanden in die Isolation zu schicken. Hierzu ist zu bemerken, dass der Test weder zu diagnostischen Zwecken konzipiert noch geeignet ist. Aufgrund dieser Tatsache basiert das Gesetz auf wissenschaftlich unhaltbaren Prämissen und ist demnach als nichtig einzuschätzen. Der Anwalt Reiner Füllmich verweist auf einen Artikel von Dr. Michael Yeadon, wo der PCR-Test ganz klar als nicht geeignetes Instrument zu diagnostischen Zwecken beschrieben wird und wo die sofortige Aufhebung aller Tests gefordert wird.[ix] Ebenso wenig ist eine Ansteckung klar definiert und nachgewiesen.  

Das Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass bei einem zweiten negativen Test, die Maßnahme aufgehoben werden könne.

Aber auch die Tatsache, dass ein Test mal negativ, mal positiv innerhalb von Tagen sein kann, spricht nicht gerade für die Zuverlässigkeit oder Aussagekraft des Tests. Die Rate der falsch positiven Resultate ist bestens erforscht, sofern der Test überhaupt auf ein spezifisches Virus namens SARS-CoV-2* geeicht sein sollte, was bisher nicht klar bewiesen ist.[x]

Die ständigen Änderungen und Anpassungen in den rasch durchgewunkenen Gesetzen weisen auf eine Erosion des Rechtsstaates hin, wie in diesem Artikel[xi] passend beschrieben.

Die Maßnahme der Isolation ist berechtigt.

Die Schlussfolgerung des Gerichts, die voll und ganz auf einem Zirkelschluss basiert, wo nichts überprüft wird, lautet: „Die Maßnahme der Isolation ist berechtigt aufgrund eines positiven Tests und unter Beachtung der Tatsache, dass die Infektion eine sanitäre Gefahr darstellt  aufgrund der Entwicklung der Epidemie in Luxemburg und den Nachbarländern.“[xii]

Das Gericht hält fest, dass die Infektion, bedingt durch Covid-19, unzweifelhaft (!?, *siehe dazu Anmerkung etwas weiter oben) als eine hoch ansteckende Krankheit anzusehen ist, die sich auf gefährliche Weise in der ganzen Welt verbreitet! Man verweist dann noch darauf, dass zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes vom 17. Juli eine Zunahme der Infektionen festzustellen war. Ebenso wie zu anderen Zeitpunkten, so dass Belgien Luxemburg ab dem 25. September als Risikogebiet einstufen würde. Die Zahl an Infektionen nehme ebenfalls in den Nachbarländern zu.

Handelt es sich bei dieser Zahl nicht eher um eine Zunahme an falsch positiven Testergebnissen aufgrund einer Zunahme durchgeführter Tests? Es ist wieder ein wunderbares Beispiel für eine ungeprüfte Zirkelschluss-Logik.

Das Gericht argumentiert weiter, dass der Kläger „nur“ rein persönliche Einschätzungen, bzw.  solche von nicht professionellen Personen aus dem wissenschaftlichen und medizinischen Bereich anführe gegenüber objektiv überprüfbaren Informationen seitens des Gerichts, wie oben erwähnt.

Das ist interessant. Angeblich politisch nicht korrekte Argumente werden mit fadenscheinigen Behauptungen abgeschmettert. Das gängige Narrativ dagegen wird nach Zirkelschluss-Modus ungeprüft und kritiklos übernommen.

Das Argument des Klägers, dass die Maßnahmen womöglich illegal, bzw. überholt seien, da die sanitäre Lage unter Kontrolle sei und die Krankenhausbetten stark unterbelegt seien, kontert das Gericht mit dem wirklich tollen Zirkelschlussargument, dass eben gerade die Maßnahmen, die der Kläger in Frage stelle, garantieren würden, dass die sanitäre Lage unter Kontrolle sei.

Oder hat dies womöglich andere Ursachen und es wird u.U. Kausalität mit Korrelation verwechselt? Aber darauf möchte man offensichtlich ja nicht eingehen.

Und im Übrigen würde der Direktor des Gesundheitswesens ja nicht eine Isolation aussprechen aufgrund der Zahl der belegten Krankenhausbetten, sondern durch Feststellung der Infektion des Betreffenden (aufgrund eines positiven Tests wohlgemerkt) mit der Gefahr andere anstecken zu können.

Wer als erster etwas als Fakt behauptet, muss dies nachweisen können…oder etwa nicht?

Da der Kläger nach dem ersten positiven Test einen negativen Test hatte, besteht er darauf, dass der Staat dazu verpflichtet sei, die Tatsache einer Infektion nachzuweisen, bzw. den Beweis zur wissenschaftlichen Gültigkeit des Tests zu erbringen.

Anmerkung: wer etwas behauptet, muss dies auch belegen können, und nicht umgekehrt, ansonsten befinden wir uns weiterhin in der Zirkelschluss-Falle.[xiii]

Aber das Gericht argumentiert genau in die andere Richtung, sich darauf basierend, dass die Entscheidung des Direktors wohl gesetzmäßig sei (présomption de légalité) im Kontext mit jeder administrativen Entscheidung.

Ist das nicht wieder ein herrlicher Zirkelschluss: der Direktor hat recht, weil er als Direktor recht hat (haben muss). Klar, ein Direktor des Gesundheitswesens würde sich nie erdreisten, eine unrechtmäßige Entscheidung zu treffen, die noch dazu auf einem anfechtbaren Gesetz beruht.

Der Kläger solle also beweisen, dass der Test fehlerhaft sei. Diesen Beweis bliebe der Kläger schuldig (siehe auch weiter unten).

Zu den PCR-Tests

Dennoch legt das Gericht noch einmal nach und betont, dass sie weder den wissenschaftlichen Wert der PCR-Tests im Allgemeinen, noch den der durchgeführten Tests im Besonderen in Frage stellen könnten allein aufgrund von Fragestellungen von Nichtfachmännern aus dem Gesundheitswesen, oder Artikel aus der Presse. Der Kläger habe kein überzeugendes wissenschaftliches Element beigesteuert, was nachweisen würde, dass die Tests nicht dem letzten wissenschaftlichen Stand im Kontext des Virus entsprechen würden.

Und wieder begegnen wir einem Zirkelschluss. Der Test ist wissenschaftlich, weil er den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Diese Erkenntnisse, auf die sich das Gericht angeblich bezieht (ohne ihrerseits Angaben dazu zu machen?) werden aber nicht hinterfragt. Oder vielmehr sollten wir hier wirklich die aktuellsten Erkenntnisse ins Spiel bringen, die klar nachweisen, dass der Test eben nicht nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelt worden ist. Herr Drosten hat diesbezüglich sogar eine Klage wegen Wissenschaftsbetrug am Hals.

Des Weiteren wird damit argumentiert, dass die Tests konform seien nach der Direktive 98/79/CE des europäischen Parlaments[xiv] und des „Conseil du 27 octobre 1998 relative aux dispositifs médicaux de diagnostic in vitro, transposée en droit luxembourgeois par le règlement grand-ducal modifié du 24 juillet 2001 relatif aux dispositifs médicaux.“

Eine europäische Direktive von 1998 zur in vitro Diagnostik soll also bescheinigen, dass der aktuelle Test zum Nachweis eines „neuen Virus“ geeignet sei?

Die Feststellung (in Medienartikeln), dass die Tests (statistisch und mathematisch gesehen) eine gewisse Fehlerquote beinhalten würden, reiche nicht aus, um auf die Fehlerhaftigkeit des ersten (positiven) Tests zu schlussfolgern. Der Nachweis eines nachfolgenden negativen Tests ist für das Gericht ebenfalls nicht stichhaltig genug.

Das Gericht erkennt also an, dass es eine Fehlerquote gibt, scheinbar auch bestätigt durch einen zweiten Test, der genau das Gegenteil vom ersten angibt, und dennoch reicht das immer noch nicht aus, um der Sache auf den Grund zu gehen.

Ein negativer Test, ohne weitere stichhaltige Elemente reiche nicht aus, um den ersten positiven Test zu hinterfragen. Auch könne ein negativer Test (wie bei der Lebensgefährtin des Klägers) keine Covid-19-Infektion ausschließen.

Was wiederum ein Eingeständnis ist zur Unzuverlässigkeit der Aussagen eines Tests. Da hat sich das Gericht wohl ein Eigentor geschossen, überprüft wird trotzdem nichts.

Das gleiche Gericht beruft sich dann auf gewisse Werte des Tests, die angeblich eine Infektion nachweisen sollen und verweist gleichzeitig darauf, dass die Gegenseite nicht genügend Erklärungen zu den Analysen geliefert hätte, die zu einem negativen Test geführt hätten.

Wieder wendet man die Taktik an, dass die Gegenseite Beweise für ihre Darlegungen schuldig bliebe.

Weiter wird reflektiert, dass, sofern es auch asymptomatische Infektionen gäbe, der Test einer Person ohne Symptome nicht zwingend ungültig sei. Auf der Basis all dieser Erwägungen und aufgrund der Elemente des aktuellen Dossiers kann das Gericht das Resultat des Tests nicht anzweifeln.

Die Beanstandung der Unverhältnismäßigkeit wird vom Gericht ebenfalls nicht zurückgehalten, wieder mit dem Verweis auf den ersten positiven Test.

Der Reflex

Dann verweist man darauf, dass eigentlich jede Person mit einer „ansteckenden Krankheit“ den Reflex haben sollte sich zu isolieren, selbst wenn es sich um eine harmlose Krankheit handeln sollte, was aber für Covid-19 nicht zutreffe, wie es die Statistik mit den vielen Toten weltweit nachweisen würde. Auch sei der Kläger ja nicht in einem geschlossenen Ort unter dauernder Überwachung, sondern bei sich zuhause. Man könne dies vergleichen mit einem Krankenschein ohne Ausgangserlaubnis.

 Ja, genau das haben Menschen seit jeher gemacht, wenn sie erkrankt waren, sind zuhause geblieben und haben Tee getrunken. Wieso wird man jetzt bei einem ähnlichen Verlauf einer „harmlosen Grippe“, als welche Covid-19 von vielen Wissenschaftlern und Ärzten dargestellt wird, zwangsisoliert? Aber man erdreistet sich, es mit einem normalen „Krankenschein“ gleichzusetzen.

Die Abwägung

Das Gericht hebt weiter hervor, dass die Maßnahme im Kontext der Abwägung zwischen individuellen Freiheiten einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits zu betrachten sei. Der Staatsrat hatte bekanntlich in seinen Anmerkungen zu den Gesetzen Stellung bezogen und auf die Problematik dieser Sachlage hingewiesen.[xv] Artikel 11 der Verfassung[xvi] und Artikel 2 der CEDH (Convention européenne des droits de l’homme, europäische Menschenrechtskonvention)[xvii] garantieren den Schutz des Lebens. Dem Staat komme ebenfalls die Funktion zu, das Leben zu schützen, aufgrund des Artikels 11 der Verfassung, dies im Kontext einer Pandemie, dessen Realität nicht in Zweifel gezogen werden könnte.

Dies ist eine spezielle Auslegung des Artikels 11 der Verfassung, in dem der Begriff „Schutz des Lebens“ nicht vorkommt. Erwähnt werden die natürlichen Rechte (droits naturels, die nicht weiter definiert sind), ansonsten könnte man hier das Recht (frei) zu atmen als ein solches Prinzip ansehen; man sollte dann vielleicht eine Abwägung machen zwischen freiem Atmen und möglicher Ansteckung mit einer harmlosen Krankheit. Erwähnt wird auch noch der Schutz der Gesundheit. Aber hier sind wir mitten in einer anderen Diskussion, nämlich darüber, wodurch man Gesundheit schützen und erhalten kann. (In diesem Kontext können wir auch die Thematik der Impfungen ansiedeln.)

Fortsetzung vor dem Verfassungsgericht?

Weiterhin wird der Artikel 5 der CEDH[xviii] angesprochen, wo es um die Garantie der Freiheit geht. Das Gericht ist der Meinung, dass die Maßnahme der Isolation nicht in Konflikt mit diesem Artikel ist, da hier als Ausnahme die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit vorgegeben ist!

Was nützen uns all diese Paragraphen, wenn man sich sowieso nicht dran hält und alle möglichen Ausnahmen vorsehen?

Kann man abschlieβend anhand dieses Urteils und nicht zuletzt auch der Tatsache, dass das Gericht Verfassungsfragen („questions préjudicielles de constitutionnalité“) nicht zulässt, noch von Rechtsstaatlichkeit sprechen, oder befinden wir uns aufgrund einer gewissen Obrigkeitshörigkeit nicht zuletzt auch der Gerichte auf dem Weg in eine Autokratie und damit der Erosion der Rechtsstaatlichkeit?  

Es bleibt zu hoffen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Maßnahmen früher oder später auf die eine oder andere Art thematisiert werden wird!

Viktor R. 04.10.2020 (Bild: Shutterstock)


[i] GD-TV, 29.9.20 „Wie kommen wir aus dieser Nummer wieder raus?“; https://www.youtube.com/watch?v=5eH8qOAmIbs; Transkript: http://dschneble.tssd.de/blog/?p=8898

[ii] https://ja.public.lu/45001-50000/45008.pdf; Recours contre une décision du directeur de la santé auprès du ministère de la Santé en matière de lutte contre la pandémie Covid-19-mesure d’isolement

[iii] http://legilux.lu/eli/etat/leg/loi/2020/07/17/a624/jo

[iv] siehe Anhang im Artikel https://nues-am-wand.lu/virus-und-ansteckung-von-der-kollektiven-illusion-zur-kollektiven-hypnose/

[v] https://www.menschenrechtskonvention.eu/

[vi] http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1978/12/01/n1/jo

[vii] La liberté individuelle est garantie. – Nul ne peut être poursuivi que dans les cas prévus par la loi et dans la forme qu’elle prescrit . – Nul ne peut être arrêté ou placé que dans les cas prévus par la loi et dans la forme qu’elle prescrit. – Hors le cas de flagrant délit, nul ne peut être arrêté qu’en vertu de l’ordonnance motivée du juge, qui doit être signifiée au moment de l’arrestation, ou au plus tard dans les vingt-quatre heures. – Toute personne doit être informée sans délai des moyens de recours légaux dont elle dispose pour recouvrer sa liberté.

[viii] Art. 7.(1)

Pour autant qu’il existe des raisons d’ordre médical ou factuel permettant de considérer que les personnes concernées présentent un risque élevé de propagation du virus SARS-CoV-2 à d’autres personnes, le directeur de la santé ou son délégué prend, sous forme d’ordonnance, les mesures suivantes: … 2. mise en isolement, à la résidence effective ou autre lieu d’habitation à désigner par la personne concernée, des personnes infectées, assortie d’une interdiction de sortie, pour une durée de dix jours.

[ix] https://lockdownsceptics.org/lies-damned-lies-and-health-statistics-the-deadly-danger-of-false-positives/; „This test is fatally flawed and MUST immediately be withdrawn and never used again in this setting unless shown to be fixed.“

[x] https://nues-am-wand.lu/testeritis-die-eigentliche-pandemie/

[xi] https://nues-am-wand.lu/wir-haben-ein-gesetz-gefunden-oder-die-erosion-der-rechtsstaatlichkeit-in-luxemburg/

[xii] „En l’espèce, la mesure d’isolement est fondée sur le constat d’un test positif et sur la considération que l’infection par le Covid-19 constitue une menace sanitaire grave et sur

l’évolution de l’épidémie au Luxembourg et dans les pays voisins.“

[xiii] Helmut Pilhar, Wer einen Erreger behauptet, muss ihn nachweisen; https://www.youtube.com/watch?v=eRLFwX3736U

[xiv] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1998L0079:20090807:DE:PDF

[xv] Avis du 16.6.2020 (CHD 7606): Même si le régime des ordonnances à prendre par le directeur de la santé remonte à la loi modifiée du 31 décembre 1952 portant abrogation de la loi du 18 mai 1902 concernant l’institution des médecins inspecteurs et l’exercice de leurs attributions et nouvelle organisation du service des médecins inspec-teurs, le Conseil d’État éprouve des réticences par rapport à un régime administratif de privation de liberté soumis au contrôle du juge administratif. Il renvoie dans ce contexte à l’examen de l’article 7.“

[xvi] (1)L’Etat garantit les droits naturels de la personne humaine et de la famille …(5) La loi règle quant à ses principes … la protection de la santé …

[xvii] „Le droit de toute personne à la vie est protégé par la loi. La mort ne peut être infligée à quiconque intentionnellement, sauf en exécution d’une sentence capitale prononcée par un tribunal au cas où le délit est puni de cette peine par la loi.“ https://www.cncdh.fr/sites/default/files/cedh_0.pdf

[xviii] Toute personne a droit à la liberté et à la sûreté. Nul ne peut être privé de sa liberté, sauf … e) s’il s’agit de la détention régulière d’une personne susceptible de propager une maladie contagieuse, d’un aliéné, d’un alcoolique, d’un toxicomane ou d’un vagabond ;

2 thoughts on “Gericht im Zirkelschluss-Modus”

  1. N.S. sagt:

    Naja, ich kann mich nicht erinnern, wann das letzte Mal irgendein Luxemburger Gericht eine Regierungsmaßnahme mit nationaler Tragweite als fragwürdig erachtet hat.

    Hier gilt wohl das Sprichwort: “eine Krähe piekt der anderen kein Auge aus! ”

    Das positive daran ist, dass jemand anderer der sich wehren sollte bescheid weiß und sich so eventuell noch präziser auf die Auslegung seiner eigenen Argumentation besser vorbereiten kann. Nahezu alle Studien zu den Testen sind kostenlos erhältlich.
    Nur schade, dass sich bei uns noch immer nichts geändert hat, der Schuldige oder in diesem Fall das Opfer muss die Beweislage für seine Unschuld liefern.
    Ich frage mich wie lange es dauern wird bis die luxemburgische Bevölkerung wach wird, in DE geht es ja schon langsam los

  2. RalfB sagt:

    Also auch hier: Rechtsstaat ade
    Hätten hier nicht die Product Sheets der PCR-Testkits ausgereicht? Ich habe 2 hier, ein älteres und eins von einem ganz neuen. In beiden steht eindeutig: “This kit is for Research-Use-Only”. Also nur für Forschungszwecke. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nicht zur Diagnose geeignet.

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