„Wir haben ein Gesetz gefunden“, oder die Erosion der Rechtsstaatlichkeit in Luxemburg

Von der Dauer-Pandemie in die (Pharma)-Diktatur

„Das Recht zu klagen und sich zu verteidigen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Alternative zu GewaltWenn das nicht mehr geht, wird es auf der Straße gelöst.“ (RA Reiner Füllmich[1], nach einer Aussage des US Supreme Court, 1907)

„Wir haben ein Gesetz gefunden“ – kurze Rekapitulation einer anhaltenden, hastig durchgewunkenen Gesetzes- und Reglementierungsflut

Um die Maßnahmen des Ministerialbeschlusses (arrêté ministériel) vom 16. März 2020 gegen ein angeblich zirkulierendes Virus zu rechtfertigen, musste schleunigst ein Gesetz her und nach einiger Suche bezog man sich dann schlussendlich auf ein solches aus dem Jahr 1885, welches noch von König Wihelm III. unterzeichnet wurde und dem unfolgsamen Bürger eine finanzielle Strafe von bis zu 1000 Franken (!) auferlegte![2]

Gesundheitsministerin Paulette Lenert gab dies beim Pressebriefing der Regierung vom 16. März 2020 auf Nachfrage eines Journalisten hin etwas verlegen und sichtlich irritiert bekannt, am 18. März legte man mit einem Groβherzoglichen Reglement (règlement grand-ducal) nach und basierte sich damit auf den Artikel 32.4 der Verfassung, um somit den Notstand ausrufen zu können[3], was wiederum in ein Gesetz vom 24. März 2020 mündete. Viele weitere Gesetze, Reglementierungen und Anpassungen sollten (nicht nur hierzulande) folgen[4] (siehe Anhang), weshalb der Rechtsanawalt Reiner Füllmich auch der Überzeugung ist, dass die Flut an Reglementierungen und ständiger Anpassungen der Gesetze Zeichen für die Erosion des Rechtsstaates sind.

Corona-Regeln bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag?

Besagte Maßnahmen wurden nach Ablauf des bis zum heutigen Tage nicht wirklich erkennbaren „Notstands“ zuerst bis Ende September und aktuell bis Ende des Jahres 2020 verlängert,[5] wobei es dazu an fadenscheinigen Argumenten nicht fehlt[6] :

– Die Pandemie (nach welcher Definition?) würde noch immer andauern (aufgrund von welchen Kriterien?)!

– Das Virus (wo wurde es isoliert und dessen Pathogenität nachgewiesen?) sei noch immer da (wo genau?) und würde sich noch immer verbreiten (wie verbreitet es sich?)!

– Es gebe schwankende Zahlen der „Neuinfektionen“ (woher stammen diese Schwankungen? Wie definiert man Infektion?)

Wer etwas behauptet, muss es auch nachweisen können.

Die Logik, die Wissenschaft und der Rechtsstaat aber haben scheinbar ausgesorgt!

Obwohl die Gesundheitsministerin eingesteht, dass man am Anfang der „Pandemie“ womöglich überreagiert hat aus Mangel an Wissen und eventuell wegen Zeitdruck, gibt es keine Entschuldigung mehr für Fehlentscheidungen, denn das passende Wissen zu „ansteckenden Krankheiten und krankmachenden Viren“ gibt es schon seit Jahrzehnten.[7]

Anno 1885 wurde ein Gesetz verabschiedet, betreffend den

„Maßnahmen gegen die Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten.“

Bei der Begründungserklärung (Exposé des motifs) zum Gesetz vom 24. Juni 2020 wird postuliert, dass dieses Gesetz weiterhin Gültigkeit hat, da es noch kein aktuelleres Gesetz zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gebe .[8] Ab dem Gesetz vom 17. Juli 2020 (CHD, Dossier 7622) wird das Gesetz von 1885 nicht mehr erwähnt. Gilt das neue „Covid-Gesetz“ jetzt als Referenz? Man vermisst weiterhin die Definition von wichtigen Begriffen wie Pandemie und Infektion, sowie die Erkenntnis, dass beide Begriffe eigentlich veraltet sind und die aus dem 19. Jahrhundert stammende Einschätzung der Wissenschaft überholt ist, was aber den Gesetzgeber nicht zu interessieren scheint.[9]

Gesetze, die auf veralteten Modellen oder nicht klar definierten Begriffen beruhen, sind nicht sehr glaubwürdig und eigentlich nicht rechtswirksam. Weitere Elemente kommen hinzu, um die Konformität mit der Verfassung anzuzweifeln und eigentlich die Überprüfung durch die implizierten Instanzen erfordern würde.

Zum Begriff und zur Geschichte der Pandemie sei auf die ausführliche Serie auf diesem Blog verwiesen: Von der Quarantäne zur WHO.[10]

Verfassungswidrigkeit aller Maßnahmen und Gesetze?

Die Vermutung der Verfassungswidrigkeit ist durch mehrere Aspekte angezeigt.

– Es besteht keine ernsthafte Bedrohung (mehr), um Eingriffe in die Grundrechte vorzunehmen.

– Es gibt keine wissenschaftlich fundierte Basis für die Maßnahmen, da das als SARS-CoV-2 bezeichnete und behauptete „Virus“ nie nach den Regeln der Kunst isoliert worden ist, demnach es auch keinen aussagekräftigen (PCR)-Test geben kann. Einen guten Einblick bietet hier der Telegram-Kanal von Corona-Fakten, mit Texten auf ‚Telegraph‘.[11]

– Die Maßnahmen waren und sind angesichts der bekannten Umstände und Zahlen unverhältnismäßig und ungerechtfertigt.

– Es wird sich auf Institutionen und Personen berufen, welchen Wissenschaftsbetrug, Verfälschung von Daten und Interessenkonflikte nachgesagt werden (WHO, Prof. Christian Drosten, RKI). Christian Drosten wird von mehreren Seiten Wissenschaftsbetrug nachgesagt und wurde von Stefan Lanka angezeigt.[12]

– Widersprüchliche und warnende Stimmen werden nicht gehört, womit gegen das „audiatur et altera pars“-Prinzip verstoβen wird, wonach demzufolge also auch die Gegenseite gehört werden soll.

Neue Gesetze à gogo

Das neue Gesetz[13] und die Verlängerung der weiterhin in die Grundrechte einschneidenden Maßnahmen und in Kauf nehmenden Kollateralschäden hat weder juristische, noch wissenschaftliche, noch empirische Grundlagen. In der Tat, es gibt bisher in Luxemburg keinen Bericht zur Folgenabschätzung der desaströsen „Lockdown- und Maskenpflichtpolitik“, indes die Politik sich weiterhin unbeirrt auf Zahlen eines dubiosen Tests stützt.[14] In Deutschland ist man da etwas weiter. Siehe Zwischenbericht des Corona-Ausschusses vom 14. September 2020.[15]

Um juristisch gegen die willkürlichen Maßnahmen vorgehen zu können, muss man sich angeblich vorerst auf einen persönlichen Schaden berufen können. Deshalb wird auf diesem Blog dazu aufgerufen, solche Schäden zu melden, die zu einer Schadensersatzklage führen können.[16] Auch könnte man  das Gesetz von 1988 in Erwägung ziehen über die Verantwortung des Staates.[17] Die Luxemburger Gesetzgebung scheint nicht viele Nischen vorgesehen zu haben, wo sich die Bürger auf legaler Ebene verteidigen können, z.B. in punkto „Nötigung“ oder „Widerstandspflicht“, dann, wenn der rechtliche Rahmen nicht mehr gegeben ist. Auch hier scheint Nachbesserung angesagt.

In Luxemburg kann man sich nicht, anders als z.B. in Deutschland, direkt an das Verfassungsgericht wenden. Der Weg über ein anderes Gericht (z.B. Strafgericht, Zivilgericht oder Friedensgericht) ist somit unerlässlich, welches dann über eine „question préjudicielle de constitutionnalité“ die entsprechenden Akten weiterreichen kann. Gegebenenfalls besteht zudem die Möglichkeit den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Cour européenne des droits de l’homme) in Straβburg einzuschalten. Eine Sammelklage im eigentlichen Sinn gibt es in Luxemburg noch nicht, was aber nicht verhindern soll, dass mehrere Personen ein und dieselbe Klage mitunterzeichnen können.

Erst beim Verfassungsgericht werden dann Experten hinzugezogen und der Fall sollte in der Tiefe verhandelt werden mit Antrag auf Beweiserhebung, wogegen die Anträge bei den sog. Eilverfahren („référé“ in Luxemburg) normalerweise sofort abgeschmettert werden. In Deutschland spricht man hier von „Hauptsacheverfahren“.

Falls die juristischen Bestrebungen nicht fruchten sollten und sich dadurch bewahrheiten sollte, dass der Rechtsstaat ausgehöhlt ist, dann wissen wir zumindest, in welcher Lage wir uns befinden und dass wir uns anders einstellen müssen. Das Rechtssystem sollte wohl auch eine Erneuerung erfahren, denn

Recht haben und Recht bekommen sind, wie wir alle wissen, leider immer noch zwei Paar Schuhe!

Ein Blick über die Grenze(n)

Anders als z.B. in Deutschland, wo Anwälte die juristische Lage überprüfen und Klagen eingereicht haben, scheint sich in Luxemburg in diesem Sinne bisher wenig bis gar nichts zu bewegen. Deshalb hier der Verweis auf einige Initiativen in Deutschland:

Die KlagePATEN

Dies ist ein Verein[18] mit jahrelanger Erfahrung in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden und Dienststellen. Sie machen Öffentlichkeitsarbeit und bieten einen kostenlosen Service an, um Menschen zu ihrem Recht zu verhelfen und bringen Hilfesuchende mit Anwälten in Kontakt. Insbesondere bieten sie Unterstützung im Kontext Maskenzwang.

Eltern stehen auf

Die Initiative „Eltern stehen auf“[19] bietet Infos unter anderem zum Maskentragen in Schulen. Sie setzt sich für Freiheit, Recht und Selbstbestimmung der Kinder, Eltern, Familien und Menschen ein.

Stiftung Corona-Ausschuss

Der Rechtsanwalt Dr. Reiner Füllmich zieht Anfang September eine erste Bilanz ihrer Anhörungen im Corona-Ausschuss. [20] Vor allem kritisiert er Professor Drosten und seinen „am Computer zusammengefummelten Test“, der nicht viel aussagt und ist der Ansicht, dass jetzt Schadensersatzforderungen gestellt werden können. Dazu gibt es auch eine eigens erstellte Internetseite.[21]

Anwälte für Aufklärung

Dies ist eine Gruppe von unabhängigen Anwälten die sich vernetzt hat, um auf den unterschiedlichen Rechtsgebieten bei der Aufklärung der angeblichen Pandemie zu helfen und juristische Antworten auf die sich dabei stellenden Fragen zu finden.[22]

Der Rechtsanwalt Ralf Ludwig (und andere) bieten über ihre Videos regelmäßig Infos an.

Spätestens mit den Herausforderungen im neuen Schuljahr und mit den noch ausstehenden Firmen- und Unternehmenspleiten wird sich vielleicht auch in Luxemburg früher oder später verstärkt der Unmut zeigen und sich dadurch ein Bewusstsein für die augenblickliche, völlig auβer Kontrolle geratene Situation entwickeln.

Viktor R., 26.09.2020 (Bild: Shutterstock)

Anhang:

Timeline für Luxemburg – die Haupt-Reglementierungen

* 11. März 2020: Ausrufung der Pandemie durch die WHO

* 16. März 2020: Arrêté ministériel du 16 mars 2020 portant sur diverses mesures relatives à la lutte contre la propagation du virus covid-19.

Aufgrund des Gesetzes von 1885 beschlossene Maßnahmen (Schließung aller Strukturen aus Kultur, Sport, Freizeit und „Horeca“; Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf öffentlicher Straße; Distanz von 2 Metern bei Spaziergängen)

* 18. März 2020: Règlement grand-ducal du 18 mars 2020 portant introduction d’une série de mesures dans le cadre de la lutte contre le Covid-19.

Ausrufung des Notstands (état de crise) aufgrund von Art 32, Par 4 der Verfassung

* 23. März 2020: Arrêté ministériel du 23 mars 2020 modifiant l’arrêté ministériel du 16 mars 2020 portant diverses mesures relatives à la lutte contre la propagation du virus covid-19. (Man erwähnt immer noch das Gesetz von 1885)

* 24. März 2020: Loi du 24 mars 2020 portant prorogation de l’état de crise déclaré par le règlement grand-ducal du 18 mars 2020 portant introduction d’une série de mesures dans le cadre de la lutte contre le Covid-19.

* 17. April 2020: Règlement grand-ducal du 17 avril 2020 portant modification du règlement grand-ducal modifié du 18 mars 2020 portant introduction d’une série de mesures dans le cadre de la lutte contre le Covid-19. Hier wird die Maskenpflicht vorgeschrieben im öffentlichen Transport und bei Aktivitäten, welche ein „Publikum“ empfangen.

* 24. Juni 2020: Ende des Notstands : 2 Gesetze

   7606 – Loi du 24 juin 2020 portant introduction d’une série de mesures concernant les personnes physiques dans le cadre de la lutte contre la pandémie Covid-19 et modifiant la loi modifiée du 11 avril 1983 portant réglementation de la mise sur le marché et de la publicité des médicaments.

(Man basiert sich immer noch auf das Gesetz von 1885.)

   7607 – Loi du 24 juin 2020 portant introduction d’une série de mesures concernant les activités sportives, les activités culturelles ainsi que les établissements recevant du public, dans le cadre de la lutte contre la pandémie Covid-19

Ab hier wird das Gesetz von 1885 dann nicht mehr erwähnt …

* 17. Juli 2020:  Die 2 Gesetze vom 24. Juni 2020 werden zusammengelegt.

Loi du 17 juillet 2020 portant introduction d’une série de mesures de lutte contre la pandémie Covid-19 et modifiant :
1° la loi modifiée du 25 novembre 1975 concernant la délivrance au public des médicaments ;
2° la loi modifiée du 11 avril 1983 portant réglementation de la mise sur le marché et de la publicité des médicaments.

* 24. Juli 2020: Loi du 24 juillet 2020 modifiant la loi du 17 juillet 2020 portant introduction d’une série de mesures de lutte contre la pandémie Covid-19 et modifiant :
1° la loi modifiée du 25 novembre 1975 concernant la délivrance au public des médicaments ;
2° la loi modifiée du 11 avril 1983 portant réglementation de la mise sur le marché et de la publicité des médicaments.

* August 2020: Vorbereitung eines neuen Gesetzes – CHD-Dossier 7645; Verlängerung bis 31. Dezember 2020

* 23. September 2020: Loi du 23 septembre 2020 modifiant la loi modifiée du 17 juillet 2020 sur les mesures de lutte contre la pandémie Covid-19.


[1] The right to sue and defend in the courts is the alternative of force.“ Corona-Ausschuss vom 21.8.20, Sitzung 13; https://corona-ausschuss.de/

[2] Gesetz vom 25. März 1885 betreffend die Maßnahmen gegen die Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten; https://www.reporter.lu/coronavirus-luxemburg-seuchenbekaempfung-wie-anno-1885/

[3] siehe: https://nues-am-wand.lu/von-der-quarantaene-zur-who-teil-6/

[4] https://www.wort.lu/fr/luxembourg/les-futures-lois-covid-19-officiellement-presentees-5ed4e762da2cc1784e35edc8

[5] https://www.rtl.lu/news/national/a/1571507.html; http://legilux.lu/eli/etat/leg/loi/2020/09/23/a784/jo

« Art. 18. La présente loi entre en vigueur le jour de sa publication au Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg et reste applicable jusqu’au 31 décembre 2020 inclus, à l’exception des articles 13 et 14. »;

[6] Commentaire de l’Amendement n°7: „Compte tenu de la persistance de la pandémie, de la propagation du virus et du nombre variable de nouvelles infections, il est proposé, à des fins de santé publique et pour continuer la lutte contre le virus, de proroger l’application de la loi jusqu’à la fin de l’année.“

[7] siehe : https://nues-am-wand.lu/virus-und-ansteckung-von-der-kollektiven-illusion-zur-kollektiven-hypnose/

[8] Comme le champ d’application de cette loi est par ailleurs limité à la lutte contre le coronavirus

SARS-CoV-2 mais qu’un cadre législatif spécifique pour prévenir et combattre des maladies transmissibles fait actuellement défaut, il convient de ne pas encore procéder d’ores et déjà à l’abrogation de la loi du 25 mars 1885 concernant les mesures à prendre pour parer à l’invasion et à la propagation des maladies contagieuses.

[9] siehe : Serie „Von der Quarantäne zur WHO“ auf diesem Blog

[10] https://nues-am-wand.lu/von-der-quarantaene-zur-who-betrachtungen-zur-weltgesundheitsorganisation/

[11] https://t.me/s/corona_fakten; https://telegra.ph/Alle-f%C3%BChrenden-Wissenschaftler-best%C3%A4tigen-COVID-19-existiert-nicht-07-03

; https://telegra.ph/Das-Ende-der-Virologie-ist-nur-ein-einziges-Kontrollexperiment-entfernt-08-30

[12] Newsletter vom 13. Juni 2020, http://wissenschafftplus.de/cms/de/newsletter-archiv

[13] http://legilux.lu/eli/etat/leg/loi/2020/09/23/a784/jo

[14] https://nues-am-wand.lu/testen-testen-testennichts-genaues-wei%ce%b2-man-nicht-2/

[15] https://corona-ausschuss.de/download/Kurzbericht_Corona-Ausschuss_14-09-2020.1.2.pages.pdf

[16] https://nues-am-wand.lu/aufruf-an-alle-durch-die-regierungs-restriktionen-in-bezug-auf-covid-19-geschaedigten-bewohner-des-gro%ce%b2herzogtums-luxemburg/

[17] Loi du 1er septembre 1988 relative à la responsabilité civile de l’Etat et des collectivités publiques;http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1988/09/01/n1/jo

Art. 1er.

L´Etat et les autres personnes morales de droit public répondent, chacun dans le cadre de ses missions de service public, de tout dommage causé par le fonctionnement défectueux de leurs services, tant administratifs que judiciaires, sous réserve de l´autorité de la chose jugée.

Toutefois, lorsqu´il serait inéquitable, eu égard à la nature et à la finalité de l´acte générateur du dommage, de laisser le préjudice subi à charge de l´administré, indemnisation est due même en l´absence de preuve d´un fonctionnement défectueux du service, à condition que le dommage soit spécial et exceptionnel et qu´il ne soit pas imputable à une faute de la victime.

[18] https://klagepaten.eu

[19] https://elternstehenauf.de

[20] https://corona-ausschuss.de/

[21] https://www.corona-schadensersatzklage.de/

[22] https://www.afa.zone/

2 thoughts on “„Wir haben ein Gesetz gefunden“, oder die Erosion der Rechtsstaatlichkeit in Luxemburg”

  1. Jessy HIRT sagt:

    Bedenkenlos der Liste hinzuzufügen:

    https://www.ärzte-für-aufklärung.de

  2. Nabu sagt:

    Merci fir den interessanten Text an den Quellen.
    Den gett weider gedehlt!

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